e Surfboards & e Foils – Was gibt es rechtlich zu beachten?

e foil und e surfboard - Die besten Modelle im Test
E Surfboards und E Foils von Evectro-Innovations

Eine einheitliche Gesetzgebung für e Surfboards oder E Foils gibt es nicht, aber wir haben einmal für euch zusammengetragen, was es rechtlich alles zu beachten gibt. Und was Ihr zum Thema Versicherung, Regeln und Zulassung  wissen müsst.

Eigentlich müsste man sich vorher immer bei den jeweiligen Behörden erkundigen, da es in Bezug auf E Surfboards und E Foils unterschiedliche Regeln gibt. Informationen könnt ihr bei Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern finden. Grundsätzlich wird zwischen Elektro Hydrofoils und Jetboards ein Unterschied gemacht, da eFoils als Kleinfahrzeug gelten und Jetboards als Wassermotorrad eingestuft sind. Auf Bundesschifffahrtsstraßen sind e Surfboards erlaubt. eFoils sind auch außerhalb von Jetski-Strecken auf sogenannten Wanderfahrten zugelassen. Wanderfahrten heißt, dass man eine gerade Strecke fährt und keine Kurven.

Brauchen e Surfboards ein Kennzeichen?

Sobald die elektrischen Bretter, eFoils und Jetboards mit mehr als 2,21 kW fahren, besteht eine Kennzeichnungspflicht. Dafür werden Buchstaben aufgeklebt, die eine Mindesthöhe von 10 cm haben müssen. Während das bei einem Jetboard auf der Seite möglich ist, kann das Kennzeichen bei einem eFoil nur oben auf der Tragfläche angebracht werden. Für ein E SUP gilt die Kennzeichnungspflicht nicht, da diese im Vergleich eher gemütlich über den See tuckern.

Wird ein Führerschein bei e Surfboards und Co verlangt?

Bei Kleinfahrzeugen in der Sportschifffahrt wurde die Führerscheinfreigrenze für den See- und Binnenbereich von 3,68 kW (5 PS) auf 11,03 kW (15 PS) erhöht. Wird eine Leistung von 11,03 kW bei dem Wasserfahrzeug nicht überschritten, gelten folgende Regeln. Ab einem Alter von 16 Jahren darf man im Binnenbereich auf Binnenschifffahrtsstraßen mit wenigen Ausnahmen Fahrzeige mit einer Länge von unter 20 Metern ohne Führerschein bedienen. Dies gilt aber nur dann, wenn es nicht gewerblich genutzt wird. Wieder anders sieht es auf dem Rhein aus. Hier gibt es keine Befreiung der Führerscheinpflicht, wenn das Kleinfahrzeug mit mehr als 3,68 kW unterwegs ist.




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