Am 6. Februar 2026 wurde die überarbeitete „Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung sowie weiterer straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen“ offiziell im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die neuen Regelungen treten bereits am 1. April 2026 in Kraft und betreffen alle Hersteller und Genehmigungsinhaber von Elektrokleinstfahrzeugen (eKF).
Die Anpassungen umfassen zahlreiche technische und formale Vorgaben, die künftig zwingend erfüllt werden müssen. Nachfolgend findet ihr eine ausführliche Übersicht über die wichtigsten Neuerungen und deren Bedeutung.
1. Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN)
Die Art und Weise, wie die FIN am Fahrzeug angebracht werden darf, bleibt grundsätzlich gleich: Einschlagen, Stanzen, Ätzen oder Lasergravur sind weiterhin zulässig.
Neu ist jedoch eine deutlich strengere Anforderung:
- Die Rückverfolgbarkeit der FIN muss nun für mindestens 30 Jahre gewährleistet sein.
Zusätzlich wird die Struktur der FIN verbindlich festgelegt – abhängig davon, ob ein Hersteller über ein WMI (World Manufacturer Identifier) verfügt.
Hersteller mit WMI
- Stellen 1–3: WMI
- Stellen 4–9: Fahrzeugbeschreibender Teil (VDS)
- Stellen 10–17: Fahrzeugunterscheidender Teil (VIS)
Hersteller ohne WMI
- Stellen 1–6: VDS
- Die Stellen 3–6 müssen der nationalen Herstellerschlüsselnummer (HSN) entsprechen
- Stellen 7–14: VIS
Damit wird die FIN-Struktur deutlich vereinheitlicht und stärker an internationale Standards angelehnt.
2. Fabrikschild
Auch beim Fabrikschild treten relevante Änderungen in Kraft:
- Es muss künftig ausschließlich auf der rechten Fahrzeugseite angebracht sein.
- Zulässig sind nur noch zwei Varianten:
- eine Metallplakette, z. B. vernietet
- ein selbstklebendes, dauerhaft haftendes Etikett, das sich nicht zerstörungsfrei entfernen lässt
- Lasergravuren sind künftig nicht mehr erlaubt.
Damit soll die Manipulationssicherheit erhöht und die Einheitlichkeit verbessert werden.
3. Nenndauerleistung
Der technische Nachweis der Nenndauerleistung kann weiterhin über die UN‑R 85 erfolgen. Alternativ ist nun auch ein Nachweis nach DIN EN 15194:2024‑03 zulässig.
Wichtig:
- Nachweise nach der älteren Norm DIN EN 15194:2018‑11 werden nicht mehr akzeptiert.
4. Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)
Für die EMV gilt künftig ausschließlich:
- UN‑R 10‑06 (Version 2020)
Damit wird ein aktuellerer und strengerer Prüfstandard verbindlich.
5. Lichttechnische Einrichtungen
Hier gibt es besonders weitreichende Änderungen:
- Alle Elektrokleinstfahrzeuge müssen künftig mit Blinkern ausgestattet sein.
- Die Blinker benötigen sowohl eine optische als auch eine akustische Rückmeldung.
- Werden Blinker an den Lenkerenden montiert, muss sichergestellt sein, dass sie nicht versehentlich verdeckt werden können.
- Unter bestimmten Bedingungen sind äußere Zustandsanzeigen erlaubt – beispielsweise bei Sharing-Fahrzeugen als Statusanzeige.
Diese Vorgaben erhöhen die Sichtbarkeit und sollen die Verkehrssicherheit verbessern.
6. Schutz vor Manipulation
Die Anforderungen an die Manipulationssicherheit orientieren sich künftig an der neuen Norm:
- DIN EN 15194:2024‑03
Auch hier gilt:
- Nachweise nach der alten Norm DIN EN 15194:2018‑11 sind nicht mehr gültig.
7. Batteriesicherheit
Für die Sicherheit der Batterie gilt künftig verbindlich:
- DIN EN 50604‑1:2022‑06, Kapitel 4.2.3
Diese Norm legt strengere Anforderungen an Aufbau, Sicherheit und Verhalten der Batterie fest.
8. Elektrische Komponenten
Alle elektrischen Bauteile müssen künftig Nachweise gemäß folgenden Abschnitten der DIN EN 17128:2021‑01 erfüllen:
- Kapitel 6.1
- Kapitel 6.3
- Kapitel 6.4
- Kapitel 10
- Kapitel 11
Damit wird die technische Dokumentation umfangreicher und detaillierter.
9. Verzögerungseinrichtungen (Bremsen)
Auch im Bereich der Bremsen gibt es wichtige Neuerungen:
- Drei- und vierrädrige eKF benötigen eine Feststellbremse nach DIN EN 17128:2021‑01, Kapitel 15.4.2.6.
- Fahrzeuge mit mehreren Achsen müssen vorn und hinten jeweils eine unabhängige Bremse besitzen.
- Bei Ausfall der Stromversorgung müssen weiterhin mindestens 1,54 m/s² Verzögerung erreicht werden.
10. Fahrdynamiktests
Die Prüfbedingungen werden verschärft:
- Alle Tests müssen künftig mit dem zulässigen Gesamtgewicht durchgeführt werden.
- Bremsprüfungen müssen zusätzlich unter nassen Bedingungen erfolgen.
Damit sollen realitätsnahe Fahrsituationen besser abgebildet werden.
11. Übergangsregelungen
Ab dem 01.04.2026 gilt:
- Alle neu eingereichten Typgenehmigungen im Rahmen einer Grundgenehmigung müssen vollständig der neuen eKFV-Fassung entsprechen.
Bereits genehmigte Fahrzeuge sind von dieser Regelung nicht automatisch betroffen, jedoch können spätere Änderungen oder Erweiterungen ebenfalls unter die neuen Vorgaben fallen.






